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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rahmenbedingungen für Montage-, Transport-/Logistik- und projektbezogene Leistungen von NORDWERK.

NORDWERK Raum- & Montagelösungen GbR
Hagenbleckstraße 44 · 30455 Hannover

B2B-Fassung · Stand: 17. August 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Leistungen und sonstigen Geschäftsbeziehungen der NORDWERK Raum- & Montagelösungen GbR (nachfolgend „Nordwerk“) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geschlossen.

(3) Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn Nordwerk ihnen nicht im Einzelfall widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen ausführt. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn Nordwerk ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Auftraggeber, sofern sie bei Begründung der Geschäftsbeziehung wirksam einbezogen wurden und keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

(5) Individuelle Vereinbarungen der Vertragsparteien haben stets Vorrang. Dies gilt unabhängig von ihrer Form nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

§ 2 Vertragsunterlagen und Rangfolge

(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem unterzeichneten Vertrag oder der Auftragsbestätigung sowie den dort ausdrücklich einbezogenen Leistungsverzeichnissen, Objektblättern, Preisblättern und Service-Level-Vereinbarungen.

(2) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarungen, Vertrag oder Auftragsbestätigung, objektspezifisches Leistungsverzeichnis, sonstige ausdrücklich einbezogene Anlagen und zuletzt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Pläne, Mengen, Flächen, Belegungszahlen, Nutzungsintensitäten und sonstige Objektangaben des Auftraggebers bilden die Kalkulations- und Ausführungsgrundlage. Nordwerk ist nicht verpflichtet, diese Angaben ohne besonderen Auftrag vollständig zu vermessen oder technisch zu prüfen.

(4) Angaben in Werbung, Präsentationen, Referenzen oder auf der Website beschreiben das allgemeine Leistungsangebot. Sie begründen keine Beschaffenheitsgarantie und erweitern den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang nicht.

§ 3 Angebote und Vertragsschluss

(1) Angebote von Nordwerk sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine Annahme mit Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als neues Angebot des Auftraggebers.

(2) Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung, Auftragsbestätigung in Textform oder durch die einvernehmliche Aufnahme der Leistungserbringung zustande.

(3) Kostenschätzungen und Mengenansätze sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Erkennbare wesentliche Überschreitungen zeigt Nordwerk dem Auftraggeber unverzüglich an.

(4) Änderungen und Ergänzungen sollen aus Nachweisgründen in Textform erfolgen. Die Vertretungsmacht der handelnden Personen und der Vorrang wirksamer Individualabreden bleiben unberührt.

(5) Mitarbeiter von Nordwerk vor Ort sind ohne ausdrückliche Bevollmächtigung nicht berechtigt, Preis-, Haftungs- oder Leistungsänderungen für Nordwerk zu vereinbaren.

§ 4 Leistungsbild und rechtliche Einordnung

(1) Nordwerk erbringt infrastrukturelle, organisatorische, koordinierende, dokumentierende und – soweit ausdrücklich vereinbart und rechtlich zulässig – technische Facility-Management- und Gebäudeserviceleistungen.

(2) Zum möglichen Leistungsangebot gehören insbesondere:

  • Gebäude-, Unterhalts-, Grund-, Sonder-, Hygiene-, Glas- und Rahmenreinigung;
  • Grünanlagen- und Außenflächenpflege sowie Winterdienst;
  • Hausmeisterservice, Objektbetreuung, Objektkontrollen und Objektbegehungen;
  • Schlüssel-, Zutritts-, Lager-, Material-, Abfall- und Entsorgungsmanagement;
  • Mängelerfassung, Qualitätskontrollen sowie digitale Objekt- und Leistungsdokumentation;
  • Nutzer- und Objektkommunikation, Empfangs-, Post- und Servicedienstleistungen;
  • Organisation von Besichtigungen, Übergaben, Rücknahmen, Einzugs- und Auszugsterminen sowie Leerstands-, Flächen-, Raum-, Belegungs- und Terminmanagement;
  • Koordination externer Dienstleister, Wartungen, Prüfungen und Betreiberprozesse.

(3) Geschuldet sind ausschließlich die im Einzelvertrag konkret bezeichneten Leistungen. Nicht ausdrücklich vereinbarte Kontrollen, Bereitschaften, Erfolgs-, Beratungs-, Planungs-, Prüf- oder Überwachungspflichten sind nicht geschuldet.

(4) Die rechtliche Einordnung erfolgt für jede Teilleistung nach ihrem tatsächlichen Inhalt. Bei laufenden Reinigungs-, Betreuungs-, Koordinations- und Dokumentationsleistungen schuldet Nordwerk die fachgerechte Tätigkeit, nicht einen darüber hinausgehenden wirtschaftlichen oder dauerhaft gleichbleibenden Erfolg. Soweit ein abnahmefähiger Erfolg ausdrücklich vereinbart ist, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts.

(5) Zulassungs- oder genehmigungspflichtige Facharbeiten werden nur ausgeführt, wenn Nordwerk oder der eingesetzte Fachunternehmer hierfür die erforderliche Berechtigung besitzt.

§ 5 Organisation und Durchführung

(1) Nordwerk organisiert die Leistungserbringung eigenverantwortlich. Die Auswahl und Einteilung von Personal, Nachunternehmern, Arbeitsmitteln, Verfahren, Reihenfolge und Einsatzzeiten obliegt Nordwerk, soweit der Vertrag keine verbindlichen Vorgaben enthält.

(2) Nordwerk darf gleichwertige Arbeitsverfahren, Materialien oder organisatorische Abläufe einsetzen und angemessene Personalwechsel vornehmen, sofern die vereinbarte Funktion und Qualität nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Nordwerk ist berechtigt, qualifizierte Nachunternehmer oder Kooperationspartner einzusetzen. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer entsteht nicht; Nordwerk bleibt im gesetzlichen Umfang für die Vertragserfüllung verantwortlich.

(4) Ein Anspruch auf den Einsatz bestimmter Mitarbeiter oder Nachunternehmer besteht nicht.

(5) Objektbezogene Hinweise des Auftraggebers sind an die von Nordwerk benannte Einsatz- oder Projektleitung zu richten. Der Auftraggeber unterlässt arbeitsrechtliche Einzelanweisungen, eine Eingliederung des eingesetzten Personals in seine Betriebsorganisation und unmittelbare Absprachen mit Nachunternehmern über Leistungsänderungen.

(6) Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber nutzbar und zumutbar sind.

§ 6 Mitwirkungs- und Schutzpflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und unentgeltlich alle zur Ausführung erforderlichen Informationen, Objektunterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Ansprechpartner, Schlüssel, Zutrittsmedien, Passwörter und Zugänge bereit.

(2) Der Auftraggeber gewährleistet den freien, rechtzeitigen und sicheren Zugang zu den vereinbarten Leistungsbereichen. Soweit für die vereinbarten Leistungen erforderlich, stellt er geeignete Entnahme- und Anschlussmöglichkeiten für Wasser und Strom sowie vereinbarte Lager- und Entsorgungsflächen unentgeltlich zur Verfügung.

(3) Der Auftraggeber informiert Nordwerk vor Leistungsbeginn und danach unverzüglich über Gefahrenquellen, Gefahrstoffe, Kontaminationen, infektiöse Bereiche, Asbest, Schimmel, Schädlingsbefall, technische Störungen, behördliche Auflagen, Umbauten, Nutzungsänderungen und sonstige Umstände, die Leistung, Sicherheit oder Kalkulation beeinflussen können.

(4) Der Auftraggeber stellt die erforderlichen objektbezogenen Unterweisungen, Hausordnungen, Alarm- und Notfallpläne sowie Informationen über besondere Nutzergruppen zur Verfügung und sorgt dafür, dass erforderliche Einwilligungen und Rechte für den Zutritt und die Leistungserbringung vorliegen.

(5) Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, verlängern sich Ausführungs- und Reaktionsfristen angemessen. Nordwerk darf betroffene Einsätze neu terminieren und unsichere oder nicht zugängliche Bereiche bis zur Beseitigung des Hindernisses auslassen.

(6) Zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten, Sicherungsmaßnahmen, Personal- und Materialmehraufwand sowie sonstige nachweisbare Mehrkosten infolge einer vom Auftraggeber zu vertretenden Pflichtverletzung werden nach den vereinbarten, hilfsweise den üblichen Sätzen gesondert vergütet. Gesetzliche Ansprüche von Nordwerk wegen Annahmeverzugs oder unterlassener Mitwirkung bleiben unberührt.

(7) Der Auftraggeber benennt entscheidungs- und freigabebefugte Ansprechpartner und teilt Änderungen unverzüglich in Textform mit.

§ 7 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen

(1) Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung. Nordwerk ist nicht verpflichtet, eine Änderung auszuführen, bevor ihre technische und organisatorische Machbarkeit sowie die Auswirkungen auf Vergütung und Termine geklärt sind.

(2) Zusatzleistungen sind insbesondere Leistungen außerhalb der vereinbarten Flächen, Zeiten, Intervalle, Mengen oder Zuständigkeiten, Sonder- und Notdiensteinsätze, außergewöhnliche Verschmutzungen, zusätzliche Dokumentationen, Begehungen, Nutzertermine und vom Auftraggeber veranlasste Wiederholungsleistungen.

(3) Zusatzaufträge dürfen durch die im Vertrag benannten oder aufgrund ihrer Funktion erkennbar freigabebefugten Ansprechpartner des Auftraggebers in Textform erteilt werden. In dringenden Fällen genügt eine mündliche Beauftragung, die Nordwerk anschließend in Textform bestätigt.

(4) Fehlt eine Preisvereinbarung, werden Zusatzleistungen nach dem tatsächlichen Zeit- und Materialaufwand zu den vereinbarten, hilfsweise zu den bei Ausführung üblichen Sätzen von Nordwerk abgerechnet. Erforderliche Fremd-, Fahrt-, Entsorgungs- und Beschaffungskosten werden zusätzlich berechnet.

(5) Auswirkungen einer gewünschten Änderung auf Termine, Personalplanung und vereinbarte Service-Level gehen nicht zu Lasten von Nordwerk. Fristen verschieben sich entsprechend der erforderlichen Umplanung.

§ 8 Gefahrenlagen, Sonderverschmutzungen und Sofortmaßnahmen

(1) Besteht eine unmittelbare Gefahr für Personen, Umwelt, Gebäude oder wesentliche Sachwerte und ist eine rechtzeitige Weisung des Auftraggebers nicht erreichbar, darf Nordwerk die objektiv erforderlichen und verhältnismäßigen Sofortmaßnahmen im Mindestumfang veranlassen. Der Auftraggeber wird unverzüglich informiert.

(2) Die angemessenen Kosten solcher Maßnahmen trägt der Auftraggeber, soweit die Gefahr seiner Risiko- oder Verantwortungssphäre zuzuordnen ist oder die Maßnahme objektiv dem Schutz seines Objekts oder seiner Nutzer dient.

(3) Die Beseitigung von Gefahrstoffen, Spritzen oder Kanülen, Körperflüssigkeiten, infektiösem Material, Schimmel, Schädlingsbefall, Brand- oder Wasserschäden sowie sonstigen gesundheitsgefährdenden Kontaminationen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart und sicher ausführbar ist.

(4) Nordwerk darf Arbeiten bis zur Gefährdungsbeurteilung, Freigabe oder Herstellung sicherer Arbeitsbedingungen unterbrechen oder ablehnen. Hieraus entstehende Terminverschiebungen und erforderliche Schutzmaßnahmen gelten nicht als von Nordwerk zu vertretende Leistungsstörung.

(5) Abfälle und Stoffe werden nur im vereinbarten Umfang übernommen oder entsorgt. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der von ihm erteilten Angaben zur Art und Gefährlichkeit verantwortlich.

§ 9 Vergütung, Abrechnung und Zahlung

(1) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Bei laufenden Leistungen ist Nordwerk zur monatlichen Abrechnung berechtigt. Teilleistungen, Zusatzleistungen, Material, Fremdleistungen und nachgewiesene Auslagen können gesondert oder als Abschlag abgerechnet werden.

(3) Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig. Nordwerk darf Rechnungen elektronisch an die vom Auftraggeber benannte Adresse übermitteln.

(4) Einwendungen gegen eine Rechnung sind Nordwerk zeitnah und nachvollziehbar mitzuteilen. Unstreitige Rechnungsbeträge bleiben unabhängig von einer Beanstandung fristgerecht zahlbar.

(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Nordwerk kann außerdem die gesetzliche Verzugspauschale sowie einen weitergehenden nachgewiesenen Verzugsschaden geltend machen.

(6) Ist der Auftraggeber mit einem nicht nur unerheblichen Betrag in Verzug, darf Nordwerk nach Mahnung und Ablauf einer weiteren Zahlungsfrist von fünf Werktagen betroffene Leistungen bis zur Zahlung oder Stellung angemessener Sicherheit aussetzen. Zwingende Sicherheits-, Notfall- und gesetzliche Pflichten sowie das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.

(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Diese Einschränkung gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden; die Rechte aus § 320 BGB bleiben unberührt.

§ 10 Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen

(1) Nordwerk darf die Vergütung anpassen, wenn sich nach Vertragsschluss unmittelbar leistungsbezogene Kostenfaktoren verändern, insbesondere gesetzliche oder tarifliche Löhne, Mindestlöhne, Sozialabgaben, Material-, Energie-, Kraftstoff-, Entsorgungs-, Versicherungs- oder Fremdleistungskosten sowie Kosten aufgrund neuer gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen.

(2) Eine Anpassung erfolgt nur in dem Umfang, in dem die Veränderung den Gesamtpreis der betroffenen Leistung beeinflusst. Auf Verlangen erläutert Nordwerk die maßgeblichen Kostenfaktoren und den Rechenweg in nachvollziehbarer Form; eine Offenlegung interner Kalkulationsdetails, Margen oder nicht betroffener Kostenbestandteile ist nicht geschuldet.

(3) Kostensenkungen bei denselben Kostenfaktoren werden nach denselben Grundsätzen zugunsten des Auftraggebers berücksichtigt, soweit sie nicht durch Erhöhungen anderer unmittelbar leistungsbezogener Kostenfaktoren ausgeglichen werden.

(4) Preisänderungen werden mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform angekündigt. Kürzere Fristen sind zulässig, soweit eine gesetzlich zwingende oder tarifliche Kostenänderung mit kürzerer Vorlaufzeit wirksam wird.

(5) Erhöht sich die Vergütung innerhalb von zwölf Monaten insgesamt um mehr als zehn Prozent, kann der Auftraggeber die unmittelbar betroffene Leistung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung kündigen. Das Sonderkündigungsrecht besteht nicht, soweit die Erhöhung auf einer vom Auftraggeber verlangten Leistungsänderung beruht.

§ 11 Leistungsnachweise, Dokumentation und Abnahme

(1) Nordwerk darf die Leistungserbringung durch digitale Zeiterfassung, Tätigkeitsnachweise, Objektprotokolle, Checklisten, Kontrollberichte, Mängelmeldungen, Fotodokumentation und elektronische Objektakten dokumentieren.

(2) Der Auftraggeber prüft übermittelte Leistungsnachweise zeitnah und teilt konkrete Unstimmigkeiten in Textform mit. Pauschale Beanstandungen genügen nicht.

(3) Nordwerk kann dem Auftraggeber für die Prüfung eines Leistungsnachweises eine angemessene Frist von mindestens zehn Werktagen setzen. Weist Nordwerk bei Beginn der Frist gesondert auf die Rechtsfolge hin, gilt der Nachweis nach fruchtlosem Fristablauf als sachlich anerkannt, soweit der Auftraggeber die zugrunde liegenden Umstände prüfen konnte und der Nachweis nicht offensichtlich unrichtig ist.

(4) Dokumentationen dienen dem vertraglichen Leistungs- und Prozessnachweis. Sie ersetzen keine gesetzlich vorgeschriebene technische Prüfung, behördliche Abnahme oder Sachverständigenleistung.

(5) Soweit eine Leistung werkvertraglich und abnahmefähig ist, hat der Auftraggeber sie nach Fertigstellung abzunehmen. Nordwerk kann eine angemessene Abnahmefrist setzen. Die gesetzlichen Folgen einer unterbliebenen oder ohne Benennung mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme bleiben unberührt.

(6) Nordwerk darf für in sich abgeschlossene und selbstständig nutzbare Teilleistungen eine Teilabnahme verlangen, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

§ 12 Beanstandungen und Mängelrechte

(1) Bei laufenden, kurzfristig wiederkehrenden Leistungen hat der Auftraggeber erkennbare Beanstandungen unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen, damit Nordwerk den Zustand prüfen und innerhalb des laufenden Leistungszyklus nachbessern kann.

(2) Beanstandungen sind nach Ort, Zeitpunkt, betroffener Leistung und Art der Abweichung so konkret zu beschreiben, dass eine sachgerechte Prüfung möglich ist. Der Auftraggeber ermöglicht Nordwerk den Zugang zum betroffenen Bereich und sichert vorhandene Nachweise.

(3) Soweit Mängelrechte bestehen, erhält Nordwerk zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Nordwerk wählt die geeignete Art der Nacherfüllung, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar ist.

(4) Minderung, Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung und Selbstvornahme setzen grundsätzlich den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung voraus. Die gesetzlichen Fälle, in denen eine Fristsetzung entbehrlich ist, bleiben unberührt.

(5) Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung einer Abnahme und nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung; ein gesetzliches Minderungsrecht bleibt unberührt.

(6) Mängelrechte bestehen nicht, soweit eine Beeinträchtigung auf unzutreffenden Objektangaben, normalem Verschleiß, außergewöhnlicher oder vertragswidriger Nutzung, fehlender Mitwirkung, Eingriffen Dritter, nicht freigegebenen Reinigungs- oder Pflegemitteln, Witterung oder sonstigen Umständen aus der Risikosphäre des Auftraggebers beruht.

(7) Unterlässt oder verzögert der Auftraggeber eine zumutbare Anzeige, trägt Nordwerk nicht die hierdurch vermeidbar verursachten Mehrkosten oder Schäden. Soweit eine Nachholung wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist, hat der Auftraggeber bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 13 Haftung und Freistellung

(1) Nordwerk haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Nordwerk nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Betriebsunterbrechungen und reine Vermögensfolgeschäden, soweit diese nicht selbst den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht darstellen.

(4) Bei Verlust elektronischer Daten haftet Nordwerk im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich Nordwerk übertragen wurde.

(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer von Nordwerk.

(6) Der Auftraggeber stellt Nordwerk von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf schuldhaft unrichtigen Angaben, rechtswidrigen Weisungen, nicht offengelegten Gefahren oder einer sonstigen vom Auftraggeber zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen. Die Freistellung umfasst angemessene notwendige Rechtsverteidigungskosten; Nordwerk informiert den Auftraggeber unverzüglich und stimmt wesentliche Verteidigungsmaßnahmen mit ihm ab.

§ 14 Schlüssel, Zutrittsmedien und Schließanlagen

(1) Die Übergabe und Rückgabe von Schlüsseln, Transpondern, Karten und Zugangsdaten wird nach Möglichkeit dokumentiert. Der Auftraggeber kennzeichnet besondere Sicherheitsstufen und teilt Sperr-, Melde- und Notfallwege vor Übergabe mit.

(2) Der Auftraggeber soll nur die für die Leistung erforderlichen Zutrittsmedien bereitstellen und technische Sperrmöglichkeiten nutzen, soweit dies zumutbar ist.

(3) Ein Verlust oder Missbrauchsverdacht ist der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. Zunächst sind technisch mögliche und wirtschaftlich angemessene Sperr- oder Umcodierungsmaßnahmen zu prüfen.

(4) Soweit Nordwerk nach § 13 haftet, umfasst der ersatzfähige Schaden nur die objektiv erforderlichen und verhältnismäßigen Kosten zur Wiederherstellung eines angemessenen Sicherheitsniveaus. Der Austausch einer gesamten Schließanlage ist nur ersatzfähig, wenn er nach den konkreten Umständen sicherheitstechnisch erforderlich ist; Alter, Abnutzung, technische Verbesserungen und ersparte Aufwendungen sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 15 Winterdienst

(1) Umfang, Flächen, Einsatzzeiten, Auslösekriterien, Streumittel und Kontrollintervalle des Winterdienstes ergeben sich ausschließlich aus dem Einzelvertrag und dem zugehörigen Räum- und Streuplan.

(2) Eine fortlaufende Wetter- oder Flächenüberwachung, eine ständige Rufbereitschaft oder eine jederzeit vollständige Schnee- und Eisfreiheit wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Auch bei ordnungsgemäßer Ausführung kann witterungsbedingt vorübergehend Glätte bestehen.

(3) Nordwerk darf Einsatzentscheidungen auf anerkannte Wetterdaten, örtliche Feststellungen und die vertraglich vereinbarten Auslösekriterien stützen.

(4) Der Auftraggeber hält die vereinbarten Flächen frei zugänglich, weist auf besondere Gefahrenstellen hin und beseitigt Hindernisse wie abgestellte Fahrzeuge, verschlossene Zugänge oder nicht freigegebene Baustellenbereiche. Nicht zugängliche oder nicht sicher bearbeitbare Teilflächen dürfen ausgelassen werden.

(5) Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten werden nur in dem im Einzelvertrag räumlich, zeitlich und inhaltlich eindeutig bezeichneten Umfang übernommen. Im Übrigen verbleiben sie beim Eigentümer, Betreiber oder sonst verantwortlichen Auftraggeber.

(6) Bei außergewöhnlichen Wetterlagen, behördlichen Beschränkungen, Verkehrsbehinderungen oder nicht vorhersehbarem Dauerschneefall darf Nordwerk Einsatzreihenfolge und Intervalle nach Gefahrenlage und Zumutbarkeit anpassen.

§ 16 Technisches Facility Management und Betreiberpflichten

(1) Im technischen Facility Management erbringt Nordwerk nur die ausdrücklich vereinbarten organisatorischen, koordinierenden und dokumentierenden Leistungen, insbesondere Terminabstimmung, Beauftragung oder Begleitung von Fachunternehmen, Nachverfolgung offener Punkte und Zusammenführung von Unterlagen.

(2) Nordwerk schuldet keine eigenständige technische Prüfung, Fachplanung, Sachverständigenleistung oder handwerkliche Ausführung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart und rechtlich zulässig ist.

(3) Gesetzliche Eigentümer-, Betreiber-, Organisations- und Verkehrssicherungspflichten verbleiben beim Auftraggeber, soweit sie nicht durch eine ausdrückliche Vereinbarung unter genauer Bezeichnung von Aufgabe, Anlage, Zeitraum, Befugnissen und Schnittstellen wirksam auf Nordwerk übertragen wurden.

(4) Nordwerk ist nicht verantwortlich für die fachliche Leistung, Fristtreue oder behördliche Anerkennung eines vom Auftraggeber vorgegebenen oder unmittelbar beauftragten Fachunternehmens. Übernimmt Nordwerk dessen Koordination, beschränkt sich die Verantwortung auf den vereinbarten Koordinationsumfang.

(5) Der Auftraggeber trifft erforderliche Betreiber-, Budget-, Freigabe- und Ersatzentscheidungen rechtzeitig. Unterbleibt eine Entscheidung, dokumentiert Nordwerk den offenen Punkt; eine weitergehende Verantwortungsübernahme entsteht dadurch nicht.

§ 17 Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien behandeln nicht öffentlich zugängliche kaufmännische, technische, organisatorische, sicherheitsbezogene und personenbezogene Informationen vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung.

(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt, ohne Pflichtverletzung von einem Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden.

(3) Gesetzlich, behördlich oder gerichtlich erforderliche Offenlegungen sind zulässig. Soweit rechtlich erlaubt, wird die andere Vertragspartei vorab informiert.

(4) Die Parteien verpflichten ihre eingesetzten Mitarbeiter und Dritten in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit.

(5) Die Vertraulichkeitspflicht gilt fünf Jahre nach Vertragsende fort; für Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten gelten die gesetzlichen Schutzfristen.

(6) Nach Vertragsende sind vertrauliche Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, Beweisinteressen oder vereinbarten Archivierungspflichten entgegenstehen.

§ 18 Datenschutz und digitale Systeme

(1) Die Vertragsparteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz.

(2) Soweit beide Parteien personenbezogene Daten für eigene Zwecke verarbeiten, handeln sie jeweils eigenständig verantwortlich. Soweit Nordwerk personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, wird vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO geschlossen.

(3) Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Daten, Weisungen, Zugriffsrechte und Informationspflichten gegenüber Bewohnern, Beschäftigten und sonstigen Betroffenen verantwortlich, soweit diese in seiner Sphäre liegen.

(4) Nordwerk darf zur Leistungserbringung geeignete digitale Dokumentations-, Kommunikations- und Cloud-Systeme sowie datenschutzkonform eingebundene Unterauftragnehmer einsetzen. Vereinbarte Sicherheitsanforderungen und eine erforderliche Auftragsverarbeitungsvereinbarung bleiben unberührt.

(5) Fotodokumentationen sind auf den erforderlichen Objekt- oder Mangelbezug zu beschränken. Personen sollen nach Möglichkeit nicht erkennbar abgebildet werden. Der Auftraggeber unterstützt erforderliche Hinweise und organisatorische Maßnahmen im Objekt.

(6) Eine dauerhafte Archivierung oder Datensicherung nach Vertragsende ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Der Auftraggeber sichert benötigte Dokumentationen rechtzeitig; gesetzliche Aufbewahrungs- und Löschpflichten bleiben unberührt.

§ 19 Compliance und rechtmäßige Weisungen

(1) Die Vertragsparteien beachten die für sie geltenden Vorschriften, insbesondere zu Korruptionsbekämpfung, Geldwäscheprävention, Wettbewerbsrecht, Datenschutz, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Mindestlohn und – soweit anwendbar – Lieferkettensorgfaltspflichten.

(2) Der Auftraggeber teilt Nordwerk objektspezifische Compliance-, Sicherheits- und Zutrittsanforderungen rechtzeitig vor Leistungsbeginn mit. Nachträgliche Anforderungen, die den Aufwand erhöhen, sind als Leistungsänderung zu behandeln.

(3) Nordwerk darf rechtswidrige, sicherheitswidrige oder außerhalb des Vertrags liegende Weisungen ablehnen, ohne dadurch in Verzug zu geraten.

(4) Bei einem schwerwiegenden vertragsbezogenen Gesetzesverstoß kann die andere Partei nach erfolgloser angemessener Abhilfefrist aus wichtigem Grund kündigen. Eine Frist ist entbehrlich, wenn Abhilfe unmöglich oder die Fortsetzung unzumutbar ist.

§ 20 Vertragslaufzeit, Sicherheit und Kündigung

(1) Vertragslaufzeit, Mindestlaufzeit, Verlängerung und ordentliche Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Ein wichtiger Grund für Nordwerk liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit einem erheblichen Teil der Vergütung in Verzug bleibt, wiederholt wesentliche Mitwirkungspflichten verletzt, sichere Arbeitsbedingungen nicht herstellt, unzulässige Weisungen erteilt oder die Leistungserbringung auf andere Weise nachhaltig beeinträchtigt.

(4) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers rechtfertigen, darf Nordwerk für noch nicht erbrachte Leistungen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen und die Leistung bis dahin aussetzen. Zwingendes Insolvenzrecht bleibt unberührt.

(5) Soweit der wichtige Grund behebbar ist, ist vor der Kündigung grundsätzlich eine angemessene Abhilfe- oder Zahlungsfrist zu setzen. Bei Gefahr im Verzug, endgültiger Leistungsverweigerung oder Unzumutbarkeit ist eine Frist entbehrlich.

(6) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

(7) Bei Vertragsende sind die bis zum Wirksamwerden erbrachten Leistungen, beauftragten Fremdleistungen, nicht mehr stornierbaren Beschaffungen sowie erforderlichen geordneten Übergabe- und Rückbauleistungen zu vergüten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(8) Der Auftraggeber ermöglicht eine geordnete Übergabe und benennt rechtzeitig einen Empfangsberechtigten für Schlüssel, Unterlagen und vereinbarte Datenbestände.

§ 21 Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse

(1) Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Ausfälle, die durch ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares, außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegendes und auch bei angemessener Vorsorge nicht vermeidbares Ereignis verursacht werden.

(2) Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, extreme Wetterlagen, Brand, Epidemien, Pandemien, Krieg, Terror, erhebliche Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen sowie erhebliche Energie-, Verkehrs-, Kommunikations- oder Lieferausfälle gehören.

(3) Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich über Ursache, voraussichtliche Dauer und zumutbare Gegenmaßnahmen. Leistungspflichten ruhen im betroffenen Umfang; Fristen verlängern sich um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

(4) Nordwerk darf verfügbare Kapazitäten bei mehreren betroffenen Objekten nach Gefahrenlage, gesetzlichen Prioritäten und Zumutbarkeit verteilen.

(5) Dauert das Hindernis länger als drei Monate, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen und nicht vermeidbare, vertragsbezogene Fremdkosten sind zu vergüten.

§ 22 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von Nordwerk. Erbringungsort objektbezogener Leistungen ist das jeweils vereinbarte Objekt.

(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Hannover. Nordwerk ist daneben berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(4) Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

§ 23 Schlussbestimmungen

(1) Mitteilungen und Erklärungen können an die zuletzt in Textform mitgeteilten geschäftlichen Kontaktadressen übermittelt werden. Gesetzlich vorgeschriebene Formen bleiben unberührt.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(3) An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Entsprechendes gilt für eine unbeabsichtigte Regelungslücke.

(4) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Stand: 17. August 2026

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